RS OGH 1966/11/24 1Ob290/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1966
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Norm

AußStrG §16 BII2c

Rechtssatz

Auch die von einem absolut unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung ist rechtswirksam. Erwächst sie in Rechtskraft, ist die Nichtigkeit geheilt und die Rechtskraft zu beachten. Ein Verstoß gegen letztere begründet selbst Nullität.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007428

Dokumentnummer

JJR_19661124_OGH0002_0010OB00290_6600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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