Norm
AußStrG §16 BII2cRechtssatz
Auch die von einem absolut unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung ist rechtswirksam. Erwächst sie in Rechtskraft, ist die Nichtigkeit geheilt und die Rechtskraft zu beachten. Ein Verstoß gegen letztere begründet selbst Nullität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007428Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0010OB00290_6600000_003