RS OGH 1966/11/24 1Ob290/66, 7Ob83/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1966
beobachten
merken

Norm

AußStrG §6
JWG §29
JWG §34
JWG §39
ZPO §103 Abs3

Rechtssatz

Das Verbot der Ersatzzustellung an eine Person, die "am Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist", bezieht sich im Außerstreitverfahren nicht nur auf den formellen Antragsgegner, sondern auch auf jede Person, deren Rechte im laufenden Verfahren in Widerstreit zu den Rechten des Empfängers treten können. Aus diesem Grund ist es unzulässig, den an den bisher Erziehungsberechtigten adressierten Beschluß auf Anordnung der Fürsorgeerziehung ersatzweise zu Handen des Minderjährigen zuzustellen, auf den sich die Anordnung der Fürsorgeerziehung bezieht. Ein unzulässige Ersatzzustellung ist wirkungslos.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 290/66
    Entscheidungstext OGH 24.11.1966 1 Ob 290/66
    EvBl 1967/231 S 273 = SZ 39/200
  • 7 Ob 83/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 83/72
    Auch; Beisatz hier: Ersatzzustellung eines Unterhaltsberechtigten an Ehefrau des Unterhaltspflichtigen, die zugleich Sachwalterin der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006072

Dokumentnummer

JJR_19661124_OGH0002_0010OB00290_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten