Norm
AußStrG §6Rechtssatz
Das Verbot der Ersatzzustellung an eine Person, die "am Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist", bezieht sich im Außerstreitverfahren nicht nur auf den formellen Antragsgegner, sondern auch auf jede Person, deren Rechte im laufenden Verfahren in Widerstreit zu den Rechten des Empfängers treten können. Aus diesem Grund ist es unzulässig, den an den bisher Erziehungsberechtigten adressierten Beschluß auf Anordnung der Fürsorgeerziehung ersatzweise zu Handen des Minderjährigen zuzustellen, auf den sich die Anordnung der Fürsorgeerziehung bezieht. Ein unzulässige Ersatzzustellung ist wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006072Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0010OB00290_6600000_001