Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
mit Exekution auf ein Sparbuch hereingebrachte Pflegegebühren können vom Verpflichteten nicht mit der Begründung rückgefordert werden, die betreibende Gemeinde Wien habe auf die Rückbehaltung der auf das Sparbuch erlegten Renten- und Pernsionbeträge aus sozialen Erwägungen seinerzeit verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000842Dokumentnummer
JJR_19661129_OGH0002_0080OB00297_6600000_001