Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB ist alles anzusehen, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige nicht getötet worden wäre. Auch die höhere Witwenpension, die eine Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt, daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte, ist als Entgang zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0031573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019