Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Ein Irrtum über den Wert eines veräußerten Gegenstandes ist nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Gegenstandes wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016101Dokumentnummer
JJR_19661130_OGH0002_0060OB00342_6600000_002