RS OGH 1966/11/30 6Ob342/66, 6Ob146/97g, 7Ob111/06h

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Veröffentlicht am 30.11.1966
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Norm

ABGB §871 BII
ABGB §901 I3

Rechtssatz

Ein Irrtum über den Wert eines veräußerten Gegenstandes ist nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Gegenstandes wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016101

Dokumentnummer

JJR_19661130_OGH0002_0060OB00342_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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