Norm
JN §45 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß § 45 Abs 1 JN unanfechtbar und die Rechtskraft einer Entscheidung wird - vorbehaltlich der etwaigen Anfechtbarkeit nach § 529 ZPO - selbst durch einen Verstoß gegen eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Verfahrensbestimmung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012