Norm
ABGB §178aRechtssatz
Der Verein SOS Kinderdorf ist in einem Verfahren, in dem das Vormundschaftsgericht eine Maßnahme der Erziehungshilfe auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde abändert, auch dann nicht Beteiligter, wenn der Pflegebefohlenen in einem der Heime des Vereines untergebracht war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006185Dokumentnummer
JJR_19661130_OGH0002_0070OB00194_6600000_001