Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Die Beschwerdevoraussetzung, daß jemand durch die Verfügung des Außerstreitrichters in seinen rechtliche geschützten Interessen beeinträchtigt wird, ist dann nicht gegeben, wenn lediglich ein Teil der Begründung einer Entscheidung die Interessensphäre einer Person betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006406Dokumentnummer
JJR_19661130_OGH0002_0070OB00194_6600000_002