RS OGH 1966/11/30 7Ob194/66, 5Ob127/95, 6Ob253/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1966
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Norm

AußStrG §9 A1

Rechtssatz

Die Beschwerdevoraussetzung, daß jemand durch die Verfügung des Außerstreitrichters in seinen rechtliche geschützten Interessen beeinträchtigt wird, ist dann nicht gegeben, wenn lediglich ein Teil der Begründung einer Entscheidung die Interessensphäre einer Person betrifft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/66
    Entscheidungstext OGH 30.11.1966 7 Ob 194/66
    EvBl 1967/186 S 215
  • 5 Ob 127/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 127/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Antragsteller will lediglich einen bestimmten Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses durch eine andere ersetzt haben, ohne daß sich am antragsabweisenden Spruch der Entscheidung selbst etwas ändern soll; daraus folgt, daß dem Antragsteller die für jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer fehlt. (T1)
  • 6 Ob 253/05g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
    Vgl auch; Beisatz: Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Diese Grundsätze gelten auch im außerstreitigen Verfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006406

Dokumentnummer

JJR_19661130_OGH0002_0070OB00194_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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