- 8 Ob 329/66
Veröff: EvBl 1967/433 S 632 = SZ 39/208
- 1 Ob 113/71
Entscheidungstext OGH 01.07.1971 1 Ob 113/71
- 7 Ob 243/75
Entscheidungstext OGH 11.12.1975 7 Ob 243/75
nur: Der Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Dies vor allem dann nicht, wenn er geradezu die Behebung der Mängel durch den hiezu bereiten Unternehmer vereitelt. (T1)
- 6 Ob 505/76
Auch; nur: Nach redlicher Verkehrsübung muß aber der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß die verlangte und angebotene Verbesserung vom Besteller verhindert wird. (T2) Veröff: SZ 49/9
- 7 Ob 543/76
Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 543/76
nur T1; Veröff: JBl 1976,537
- 6 Ob 505/77
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 505/77
nur T2
- 1 Ob 601/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 601/80
nur T2
- 1 Ob 579/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 579/80
nur T1
- 5 Ob 528/81
Entscheidungstext OGH 31.03.1981 5 Ob 528/81
- 5 Ob 17/81
Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Ob 17/81
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt aber nur, wenn die Mängelbehebungsarbeiten des Unternehmers tauglich gewesen wären. (T3)
- 1 Ob 626/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 626/82
nur T1
- 5 Ob 739/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 739/82
Auch; nur T2
- 3 Ob 612/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 612/82
nur T2
- 4 Ob 586/87
Auch; Beisatz: Solange der Besteller für die Vornahme der Verbesserung keine Frist gesetzt hat, muß sie der Werkbesteller entgegennehmen. Wurde die Verbesserung ohne Fristsetzung verlangt, dann kann sie allerdings auch nachträglich gesetzt werden. (T4)
- 4 Ob 521/88
Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,375
- 7 Ob 1518/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 1518/88
Auch; nur T1
- 1 Ob 644/88
nur T2; Veröff: SZ 61/233
- 1 Ob 696/88
Vgl aber; Beisatz: Hat der Unternehmer mit der zugesagten Verbesserung noch nicht begonnen, kann der Besteller, wenn anerkennenswerte Gründe die zunächst vereinbarte Verbesserung untunlich erscheinen lassen, an Stelle der Verbesserung immer noch Preisminderung begehren. (T5) Veröff: WBl 1989,68 = SZ 61/237
- 4 Ob 23/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93
nur T1; Veröff: MR 1993,190
- 2 Ob 525/94
nur T1; Beis wie T5
- 5 Ob 519/94
nur T1
- 1 Ob 573/95
Auch; nur T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch wird jedoch nicht vernichtet. (T6)
- 1 Ob 2005/96a
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
Auch
- 9 Ob 204/97h
Auch; nur: Der Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. (T7); Beis wie T4
- 10 Ob 136/98t
nur T7
- 1 Ob 81/99i
Vgl; Beisatz: Hat der Besteller bei Vorliegen behebbarer Mängel die beklagte Partei gar nicht zu deren Behebung aufgefordert, so kann er keinesfalls Wandlung begehren. (T8)
- 6 Ob 126/01z
nur T7
- 8 Ob 133/05z
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6