Norm
JN §99Rechtssatz
Ein im Ausland gelegener Wahlgerichtsstand steht, ebensowenig wie etwa der im Ausland gelegene allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, der Geltendmachung des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046713Dokumentnummer
JJR_19661206_OGH0002_0080OB00342_6600000_001