Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Die nach Bekanntgabe der Ansprüche des Privatbeteiligten in der Hauptversammlung abgegebene Erklärung des Angeklagten: "Den Anspruch anerkenne ich" ist mangels zuverlässiger Anhaltspunkte für eine weitergehende Bedeutung nur als Außerstreitstellung des Anspruches der Höhe nach zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0032985Dokumentnummer
JJR_19661206_OGH0002_0110OS00091_6600000_001