Index
L85003 Straßen Niederösterreich;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Ing. Friedrich Eisler und der Anna Eisler, beide in Bad Pirawarth, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 2002, Zl. RU1-V-01168/00, betreffend Einwendungen in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Pirawarth, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 30. April 2001 beantragte die Marktgemeinde Bad Pirawarth, vertreten durch den Vizebürgermeister, die Erteilung einer Bewilligung für die Neuanlage einer Gemeindestraße auf den Grundstücken Nr. 2705/1 und 4973/1, KG Pirawarth.
Mit Ladung vom 10. Mai 2001 wurde über dieses Ansuchen eine mündliche Verhandlung für den 1. Juni 2001 anberaumt, zu dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführer als Nachbarn geladen. In der Verhandlung am 1. Juni 2001 nahmen neben dem Verhandlungsleiter, dem Bauwerber, den Grundeigentümern und Nachbarn ein Sachverständiger für Verkehrstechnik teil. Die Beschwerdeführer erhoben in der Verhandlung Einwendungen hinsichtlich der Sicherheit der Siedlungseinfahrt neben ihrem Haus und der Gasleitung, ferner der Erschütterungen beim Straßenbau im gegebenen sumpfigen Gelände, des Lärms, der Standsicherheit ihres Wohnhauses, des Staubes und aus sonstigen Gründen des Immissionsschutzes. In einer schriftlichen Eingabe, die sie dem Verhandlungsleiter während der Verhandlung aushändigten, wiesen sie darauf hin, dass sie bereits am 19. April 2000 in einem Schreiben an die Gemeinde ausführlich dargetan hätten, dass der Baugrund besonders sumpfig sei und die Neuerrichtung einer Straßen neben ihrem Grundstück die Standsicherheit des Hauses und auch die dahin führende Gasleitung schwer gefährde.
Der verkehrstechnische Amtssachverständige erklärte in seinem während der Verhandlung abgegebenen Gutachten, es sei anlässlich des Ortsaugenscheins insbesondere darauf hingewiesen worden, dass das Gelände sumpfig sein solle. Während des Ortsaugenscheins sei die Oberfläche trocken gewesen, Baugruben oder Schächte, in denen das Grundwasser zu sehen gewesen wäre, seien nicht vorhanden gewesen. Laut Einreichunterlagen sei der Grundwasserspiegel im Oktober 2000 an insgesamt sieben Messpunkten jeweils etwa 3 m unter dem natürlichen Niveau gelegen. Aus verkehrstechnischer Sicht entspreche das vorliegende Projekt den Forderungen des § 12 Abs. 2 NÖ Straßengesetz. Aus verkehrstechnischer Sicht wurde die Vorschreibung von drei Auflagen für notwendig erachtet. Weiters erklärte der Sachverständige, die Frage, ob durch das Straßenbauprojekt die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn (insbesondere der Beschwerdeführer) beeinträchtigt sei, sei von einem bautechnischen Sachverständigen zu klären.
In der Folge hat die mitbeteiligte Gemeinde das Gutachten eines Bausachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes I - Korneuburg vom 17. Juli 2001 eingeholt. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, zwischen dem geplanten Vorhaben und dem Grundstück der Beschwerdeführer bzw. dem darauf befindlichen Wohngebäude befinde sich ein Grundstücksstreifen Parz. Nr. 2636/1, der am Tag der Besichtigung mit einem Bewuchs "Landwirtschaftliche Nutzung" versehen gewesen sei. Dieses Grundstück weise eine Längsneigung in Richtung der geplanten Straßenführung "gegen Nordosten" auf. Dieser Grundstreifen habe eine Breite von ca. 10 m und grenze an die Gartenmauer des Grundstückes der Beschwerdeführer. Die Oberflächenentwässerung des Grundstücksstreifens erfolge nicht in Richtung des Gebäudes der Beschwerdeführer sondern in Richtung der geplanten Straßenführung gegen Nordosten, sodass daher bei Regenereignissen keine direkte Wasserzuleitung zum Gebäude bzw. der Grundfläche der Anrainer durch abfließendes Oberflächenwasser auf diesem Grundstück zu erwarten sei. Weiters sei auch keine Rückstauwirkung oder "kurzfristige Bildung von Oberflächenwasserrückstauflächen" zu erwarten. Eine übermäßige Durchfeuchtung des Grundstückes durch Pfützen oder Teichbildung sei nicht erkennbar. Der Abstand des Gebäudes der Beschwerdeführer zu einer bestehenden südwestlichen Gemeindestraße weise an der engsten Stelle ein Maß von ca. 7 m auf. Das Gebäude der Beschwerdeführer weise von außen einen standsicheren Eindruck auf und es seien an der straßenseitigen Fassade keine, die Standsicherheit beeinträchtigenden, Rissbildungen oder Gebäudeverformungen erkennbar. Unter der Voraussetzung, dass das Gebäude der Beschwerdeführer einen baubehördlichen Konsens im Sinne der NÖ Bauordnung besitze, und dieses Gebäude entsprechend diesem Konsens im Hinblick auf Standsicherheit und Tragfähigkeit errichtet worden sei, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung, den Bestand sowie die Nutzung der neuen Siedlungsstraße keine zusätzlichen negativen Auswirkungen für die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer entstehe. Grundlage dieser Feststellungen bildeten die durchgeführten Bodenuntersuchungen (Baufirma) aus denen hervorgehe, dass das Bauvorhaben nicht in grundwasserführende Schichten eindringe und auch keine dieses Grundwasserniveau beeinträchtigten Maßnahmen wie Trockenlegungen oder Grundwasseraufstauungen geplant, vorgesehen oder zu erwarten seien. Weiters sei aus den Bodenuntersuchungen ein homogener Untergrundaufbau abzuleiten, der keine Veränderungen vermuten lasse. Dieser Untergrund sei, wie aus den in diesem Bereich bereits vorhandenen Bauwerken erkennbar, soweit standfest, dass er unter Berücksichtigung seiner Eigenschaften, als Baugrund verwendbar und geeignet sei. Die zu erwartende Verkehrsbelastung sei zumindest keine höhere, als die auf der bereits im Nahebereich von ca. 7 m vorhandenen Gemeindestraße. Diesen Belastungen halte das gegenständliche Gebäude jedoch zurzeit schadensfrei stand (Gegenteiliges sei dem Gutachter nicht bekannt und auch optisch nicht erkennbar).
Da die neue Straße nunmehr einen Abstand von ca. 10 m zur Grundgrenze bzw. von ca. 15 m zum Gebäude aufweisen werde, sei auch auf Grund der größeren Entfernung eine negative Auswirkung nicht zu erwarten. Weiters seien auch auf Grund der Bodenuntersuchungen keine massiven erschütterungs- und schwingungsübertragende Schichten (wie Fels oder Ähnliches) erkennbar, die eine für die Bauwerke negative Schwingungs- bzw. Vibrationsübertragung erwarten ließen. Lediglich bei der Errichtung der Straße sei hinsichtlich der verwendeten Einbau- und Verdichtungsgeräte dafür Sorge zu tragen, dass diese in einem zulässigen Ausmaß eingesetzt würden, sodass es zu keinen unzulässigen Schwingungen und Erschütterungen im Nachbarbereich bzw. beim Gebäude der Beschwerdeführer komme. Diesbezüglich werde auf die Erzeugerhinweise und technischen Beschreibungen der Baugerätehersteller, die über die Art und Verwendbarkeit der Geräte in Verbindung mit dem vorgefundenen Untergrund Auskunft gäben, verwiesen. Hiefür könnten auch die bereits durchgeführten Bodenuntersuchungen der Fa. P. & B. (Bauführer) heranbezogen werden. In dieser Hinsicht werde auf die privatrechtlichen Haftungen der ausführenden Firmen verwiesen, da seitens der Behörde davon auszugehen sei, dass die ausführenden Firmen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einhalten.
Das Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie zum Lokalaugenschein mit dem Sachverständigen nicht geladen worden seien; sie hätten an Ort und Stelle beweisen können, dass die Angaben über die Bodenuntersuchung der Bauführerin in der Nähe ihres Hauses falsch seien. Das Gelände sei hier besonders sumpfig. Deshalb sei das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen wertlos, weil es auf falschen Beurteilungsgrundlagen aufbaue. Sie verlangten die Einbeziehung vor allem eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Geologie. Der Sachverständige habe auch den Bauplan des Gebäudes der Beschwerdeführer nicht gesehen, sonst hätte er erkennen müssen, dass ihr Gebäude schwer gefährdet sei, weil die Toreinfahrt nicht mitunterkellert sei. Die Tormauer halte den Erschütterungen beim Straßenbau nicht stand und sinke genauso ab wie die Gartenmauer daneben und der Stock reiße ab. Erste Risse seien bereits erkennbar.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. August 2001 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 12 Abs. 6 des NÖ Straßengesetzes 1999 erteilt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Gartenmauer entlang der neu errichteten Schotterstraße bereits um 8 cm in den Sumpf abgesenkt habe und das Haus zu reißen beginne. Hätten sie am Lokalaugenschein mit dem Sachverständigen teilnehmen können, hätten sie an Ort und Stelle beweisen können, dass die Angaben über die Bodenuntersuchungen unrichtig seien und das Gutachten des Sachverständigen mangelhaft sei, weil es auf falschen Beurteilungsgrundlagen aufgebaut sei.
Mit Bescheid vom 4. September 2001 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Verfahrensrüge wird ausgeführt, die Beschwerdeführer seien entgegen der Anordnung des § 12 Abs. 3 Z. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999 einer Verhandlung mit dem Bausachverständigen nicht beigezogen worden. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 4 leg. cit. sei es, dass alle Sachverständigen zur Verhandlung geladen würden, u.a. deshalb, damit die Parteien die Möglichkeit hätten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Die Standsicherheit habe der Sachverständige allein nicht dadurch überprüfen können, dass er von außen das Haus der Beschwerdeführer besichtigt hat, er hätte jedenfalls das Haus betreten müssen. Überdies hätte eine eigene Bodenuntersuchung durchgeführt werden müssen, da die Stützung auf Bohrungen, die der Bauführer vorgenommen hat, nicht ausreiche. Auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hätte die belangte Behörde bzw. die mitbeteiligte Marktgemeinde entsprechende Zweifel an den Probeschürfungen haben müssen und unabhängige Sachverständige zur Erforschung der Bodenbeschaffenheit heranziehen müssen. Die belangte Behörde hätte daher weitere Ermittlungen durchführen und jedenfalls den Beschwerdeführern Parteiengehör einräumen müssen. Unter Ausnützung des sodann eingeräumten Parteiengehörs hätten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Vorbringen konkretisieren und belegen können.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer brachten eine Replik zur Gegenschrift ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf das vorliegende Straßenbaubewilligungsverfahren ist, da es mit Antrag vom 30. April 2001 eingeleitet wurde, das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0, anzuwenden.
Dieses nunmehr geltende Gesetz regelt in seinem § 13 die Parteistellung. Demnach haben im Bewilligungsverfahren Parteistellung neben dem Antragsteller (Straßenerhalter) die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigten der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen sowie u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn). Nachbarn dürfen nur die im § 13 Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Diese sind
1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn,
2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn,
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.
§ 12 Abs. 3 leg. cit. legt fest, dass die Behörde vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten hat, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist. Zur Verhandlung sind nach dieser Bestimmung zu laden:
1.
die Parteien und Nachbarn nach § 13 Abs. 1,
2.
die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
3.
der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
4.
die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
5.
die beteiligten Behörden und Dienststellen,
6.
die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßen nach § 5.
Abs. 4 des § 12 lautet wie folgt:
"Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden."
Aus der o.a. Bestimmung ergibt sich nun einerseits, dass nicht nur Sachverständige für den Straßenbau und die Verkehrstechnik heranzuziehen sind, sondern je nach Einzelfall auch jene Sachverständigen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens in Betracht kommen. Andererseits ergibt sich aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 im Zusammenhang mit Abs. 4, dass die Nachbarn jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass im Falle der Geltendmachung eines ihnen im § 13 Abs. 2 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechts eine mündliche Verhandlung in ihrem Beisein, also ein kontradiktorisches Verfahren mit dem jeweiligen Sachverständigen, durchgeführt werde.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift der belangten Behörde, wonach niemand ein subjektivöffentliches Recht auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und auch kein Recht darauf habe, einem Augenschein durch den Sachverständigen beigezogen zu werden, treffen zwar auf der Basis der Regelungen des AVG grundsätzlich zu, jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gesetz ausdrücklich anderes anordnet, kann diese allgemeine Regelung nicht greifen. Während das früher geltende NÖ Landesstraßengesetz zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen hat (vgl. dessen § 6) sah es die Beiziehung von Sachverständigen nicht vor (§ 6 Abs. 3). Wenn der Landesgesetzgeber die zwingende Beiziehung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in die Neufassung eines Gesetzes erstmals aufnimmt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er dieser Beiziehung große Bedeutung zumisst.
Das Unterlassen der Beiziehung der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung durch den bautechnischen Sachverständigen stellt somit einen Verfahrensmangel dar. Dieser Mangel ist auch wesentlich, weil bei seiner Unterlassung allenfalls ein anderes Bescheidergebnis erzielt worden wäre. Die Beschwerdeführer haben die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht nur im Verwaltungsverfahren sondern auch in der Beschwerde aufgezeigt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige habe von außen und ohne Einsicht in die Baupläne gar nicht beurteilen können, ob die Standsicherheit ihres Gebäudes beeinträchtigt werden könne, ist auch schlüssig: Ohne Kenntnis der Fundierung und der verwendeten Materialien des Gebäudes und der übrigen baulichen Anlagen der Beschwerdeführer (Gartenmauer, Toreinfahrt) kann kein ausreichender Befund erstellt werden. Die Ausführungen des Amtssachverständigen lassen dementsprechend auch jede Angabe über die Fundamentierung und die verwendeten Materialien der baulichen Anlagen der Beschwerdeführer vermissen. Um abschließend beurteilen zu können, ob das von den Beschwerdeführern rechtzeitig geltend gemachte subjektivöffentliche Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke gesichert ist, hätte es überdies im Beschwerdefall noch der Ergänzung des Verfahrens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Geologie (Bodenbeschaffenheit) bedurft. Der Umstand nämlich, dass an den von der Baufirma durchgeführten Bodenproben bzw. Schürfungen im Juni 2001 und im Oktober 2000 keine Feuchtigkeit des Grundes bemerkbar war, ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil keine Feststellung hinsichtlich der vorangegangenen Niederschläge getroffen worden sind und nicht auszuschließen ist, dass an anderen, von den Beschwerdeführern aufgezeigten Stellen eine andere Bodenbeschaffenheit vorliegt.
Da die belangte Behörde die auf Gemeindeebene vorliegenden Verfahrensmängel nicht erkannte und weder eine Verfahrensergänzung durch die Gemeindebehörde beauftragte noch die erforderlichen Ergänzungen selbst veranlasste, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. Juli 2002
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050730.X00Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008