RS OGH 1966/12/12 4Ob523/66, 1Ob299/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1966
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Norm

ZPO §562 B

Rechtssatz

Unwesentliche Mängel der Aufkündigung rechtfertigen nicht deren Aufhebung. Wenn es im Beschlußantrag und damit in der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung heißt, daß dem Gegner aufgetragen wird "der Aufkündigung rechtzeitig Folge zu leisten", so kann dies nur dahin verstanden werden, daß der Gegner zum Endzeitpunkt des Bestandvertrages der Aufkündigung bei sonstiger Exekution Folge zu leisten habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 523/66
    Entscheidungstext OGH 12.12.1966 4 Ob 523/66
    Veröff: MietSlg 18689
  • 1 Ob 299/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 299/98x
    Vgl aber; nur: Wenn es im Beschlußantrag und damit in der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung heißt, daß dem Gegner aufgetragen wird "der Aufkündigung rechtzeitig Folge zu leisten", so kann dies nur dahin verstanden werden, daß der Gegner zum Endzeitpunkt des Bestandvertrages der Aufkündigung bei sonstiger Exekution Folge zu leisten habe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044829

Dokumentnummer

JJR_19661212_OGH0002_0040OB00523_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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