Norm
ZPO §562 BRechtssatz
Unwesentliche Mängel der Aufkündigung rechtfertigen nicht deren Aufhebung. Wenn es im Beschlußantrag und damit in der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung heißt, daß dem Gegner aufgetragen wird "der Aufkündigung rechtzeitig Folge zu leisten", so kann dies nur dahin verstanden werden, daß der Gegner zum Endzeitpunkt des Bestandvertrages der Aufkündigung bei sonstiger Exekution Folge zu leisten habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044829Dokumentnummer
JJR_19661212_OGH0002_0040OB00523_6600000_001