Norm
UWG §7 GRechtssatz
Der Anspruch auf Widerruf einer herabsetzenden Behauptung ist dann gerechtfertigt, wenn in Interessentenkreisen ein dem Kläger nachteiliger Zustand, eine fortwährende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die Behauptung dem Gedächtnis Dritter eingeprägt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0078868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013