- 4 Ob 73/66
Veröff: SZ 39/211
- 5 Ob 157/71
Entscheidungstext OGH 15.09.1971 5 Ob 157/71
- 8 Ob 233/72
Entscheidungstext OGH 28.11.1972 8 Ob 233/72
- 1 Ob 139/73
Veröff: SZ 46/83
- 6 Ob 626/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 626/77
- 5 Ob 587/78
Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 587/78
- 5 Ob 650/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 650/78
- 6 Ob 751/78
Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 751/78
Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt bei einer Dauervertretung verschiedene Causen zu erledigen hat, die in keinem engen inneren Zusammenhang miteinander stehen, liegen mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor, sodass für den Honoraranspruch aus jedem der Auftragsverhältnisse eine eigene Verjährungsfrist läuft. (T1)
- 4 Ob 595/79
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 595/79
Beisatz: Verpflichtung des Notars, für die Beklagten solange tätig zu werden, bis die erfolgten Grundbuchsbeschlüsse rechtskräftig waren, sodann ist über diesen Zeitpunkt hinaus eine Frist zur Verfassung der Kostennote einzuräumen. (T2)
- 4 Ob 575/80
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 575/80
- 7 Ob 535/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 535/81
- 3 Ob 522/82
Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 522/82
- 1 Ob 641/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 641/83
Beis wie T2
- 5 Ob 1521/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 5 Ob 1521/85
- 3 Ob 543/95
- 3 Ob 55/98d
Auch; nur: Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten. (T3)
Veröff: SZ 71/95
- 6 Ob 286/99y
Beis wie T1; Beisatz: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. (T4)
- 1 Ob 261/00i
Beisatz: Hier: Gleiches muss auch für den Architekten (Ziviltechniker) gelten. (T5)
- 8 Ob 289/00h
Auch; nur T3
- 1 Ob 28/02b
nur T3
- 9 Ob 51/03w
Vgl; Beisatz: Hier:
§ 11 MaklerG. (T6)
Beisatz: Indem
§ 11 MaklerG auf den Abschluss "des vermittelten Geschäfts" abstellt, wird klargestellt, dass es stets auf das Zustandekommen jedes einzelnen Vertrags ankommt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Makler allenfalls um den Abschluss weiterer Verträge bemühen sollte. (T7)
- 2 Ob 34/07z
Auch; nur: Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. (T8)
- 1 Ob 4/07f
Beisatz: Hier dadurch, dass der Rechtsanwalt entsprechend der Vereinbarung allenfalls auch noch Jahre später weitere Exekutionsschritte setzt. (T9)
- 8 Ob 162/08v
Auch; nur T8; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn stehen in einem engen Zusammenhang alle Leistungen, die der Durchsetzung oder der Abwehr ein- und desselben Anspruchs dienen. Die Verjährung der Honorarforderungen eines Rechtsanwalts aus diesen in einem derart engen Zusammenhang stehenden Leistungen tritt daher nur gemeinsam ein. (T10)
Beisatz: Hier: Auftrag zur Vertretung im Zusammenhang mit der Übertragung eines Klientenstocks; gemeinsame Verjährung der daraus resultierenden Honorarforderungen des Rechtsanwalts bejaht. (T11)
- 1 Ob 220/08x
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 121/09m
Beisatz: Hier: Vertretung in einem Verlassenschaftsverfahren und einem Erbrechtsprozess. (T12)
- 5 Ob 14/13i
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 14/13i
- 3 Ob 144/13t
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 144/13t
Vgl; Beisatz: Hier: Werkvertrag über Maler? und Spachtelarbeiten. (T13)
- 1 Ob 231/13x
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 231/13x
Auch
- 10 Ob 50/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 50/14x
Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10
- 7 Ob 190/14p
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 12/16w
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 12/16w
- 8 Ob 140/19z
nur T3; Beis wie T4