Norm
ABGB §297Rechtssatz
Die Begründung von Eigentum an materiellen Teilen eines Gebäudes ( Kellers ) ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 29.05.1992, BGBl Nr 315, im Burgenland untersagt. Bereits begründete Rechtsverhältnisse bleiben aber in ihrem Bestand unberührt. Das Eigentum an einem Keller, bzw Stockwerk, welches Eigentum bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift, bzw des Gesetzes vom 30.03.1879, RGBl Nr 50, begründet war, geht also auch durch eine irrtümliche Vereinigung von Grundstücken, von denen das eine den Keller ( das Stockwerk ) betrifft, nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009883Dokumentnummer
JJR_19661213_OGH0002_0080OB00326_6600000_001