Norm
EO §42 A1Rechtssatz
Muss eine Versteigerung wegen eines Teiles der Forderung (deren Tilgung gar nicht behauptet wurde) durchgeführt werden, so ist kein Nachteil für den Verpflichteten zu erwarten und die Exekution als solche nicht aufzuschieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001520Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009