RS OGH 1966/12/14 3Ob145/66, 3Ob13/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1966
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Norm

EO §42 A1

Rechtssatz

Muss eine Versteigerung wegen eines Teiles der Forderung (deren Tilgung gar nicht behauptet wurde) durchgeführt werden, so ist kein Nachteil für den Verpflichteten zu erwarten und die Exekution als solche nicht aufzuschieben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/66
    Entscheidungstext OGH 14.12.1966 3 Ob 145/66
    EvBl 1967/175 S 210
  • 3 Ob 13/09x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 13/09x
    Vgl; Beisatz: Die Ablehnung der Aufschiebung wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001520

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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