Norm
ZPO §503 C3cRechtssatz
Wenn die Unteristanzen in tatsächlicher Beziehung durch Schlußfolgerungen zu Annahmen gekommen sind, die mit weiteren Feststellungen in logischem Widerspruch stehen, ergibt sich ein Aufhebungsgrund im Rahmen des § 503 Z 4 ZPO, weil dann doch eine einwandfreie rechtliche Beurteilung nicht möglich ist (2 Ob 54/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043182Dokumentnummer
JJR_19661215_OGH0002_0010OB00254_6600000_001