TE Vfgh Beschluss 1999/8/12 B1135/99

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGHGO §42

Spruch

Der Wortlaut des Beschlusses vom 2. August 1999, B1135/99-5, wird wie folgt berichtigt:

In der letzten Zeile hat es statt des Wortes "kein" zu lauten: "ein".

Begründung

Begründung:

Der Beschluß vom 2. August 1999 ist zu berichtigen, da es sich bei der Wortfolge "kein unverhältnismäßiger Nachteil" (anstatt von "ein unverhältnismäßiger Nachteil") um einen offenbaren Schreibfehler handelt, wie sich schon aus dem Text des §85 Abs2 erster Satz VerfGG ergibt, dessen Inhalt hier wiedergegeben wird.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1135.1999

Dokumentnummer

JFT_10009188_99B01135_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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