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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Der Wortlaut des Beschlusses vom 2. August 1999, B1135/99-5, wird wie folgt berichtigt:
In der letzten Zeile hat es statt des Wortes "kein" zu lauten: "ein".
Begründung
Begründung:
Der Beschluß vom 2. August 1999 ist zu berichtigen, da es sich bei der Wortfolge "kein unverhältnismäßiger Nachteil" (anstatt von "ein unverhältnismäßiger Nachteil") um einen offenbaren Schreibfehler handelt, wie sich schon aus dem Text des §85 Abs2 erster Satz VerfGG ergibt, dessen Inhalt hier wiedergegeben wird.
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1135.1999Dokumentnummer
JFT_10009188_99B01135_2_00