RS OGH 1966/12/20 8Ob353/66, 2Ob81/82

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Veröffentlicht am 20.12.1966
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Norm

ASVG §324 Abs3
FürsorgepflichtV §21a ff
PG 1965 allg

Rechtssatz

Das PG 1965 enthält keine dem § 324 Abs 3 ASVG entsprechende Sondernorm über den Anspruchsübergang, daher ist der Anspruch des Fürsorgeträgers auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den Unterstützten selbst oder gegen Dritte, die nur Deckung des Lebensbedarfes an den Unterstützten Leistungen zu erbringen haben, nach den allgemeinen in diesem Belange bestehenden Vorschriften zu beurteilen, insbesondere also nach den Bestimmungen der §§ 21 a ff der FürsorgepflichtV. Über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Fürsorgeträgers kann, ob sie sich nun gegen den Unterstützten selbst oder gegen einen Dritten richten, nicht vom Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren abgesprochen werden (vgl SZ 25/335 ua).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 353/66
    Entscheidungstext OGH 20.12.1966 8 Ob 353/66
    Veröff: EvBl 1967/241 S 301
  • 2 Ob 81/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 2 Ob 81/82
    Auch; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach § 41 nö SHG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059081

Dokumentnummer

JJR_19661220_OGH0002_0080OB00353_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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