Norm
ASVG §324 Abs3Rechtssatz
Das PG 1965 enthält keine dem § 324 Abs 3 ASVG entsprechende Sondernorm über den Anspruchsübergang, daher ist der Anspruch des Fürsorgeträgers auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den Unterstützten selbst oder gegen Dritte, die nur Deckung des Lebensbedarfes an den Unterstützten Leistungen zu erbringen haben, nach den allgemeinen in diesem Belange bestehenden Vorschriften zu beurteilen, insbesondere also nach den Bestimmungen der §§ 21 a ff der FürsorgepflichtV. Über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Fürsorgeträgers kann, ob sie sich nun gegen den Unterstützten selbst oder gegen einen Dritten richten, nicht vom Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren abgesprochen werden (vgl SZ 25/335 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059081Dokumentnummer
JJR_19661220_OGH0002_0080OB00353_6600000_001