Norm
VersVG §158fRechtssatz
Hat der Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers einen Vergleich mit dem geschädigten Dritten geschlossen, dann stehen dem Versicherungsnehmer gegen den Regreßberechtigten Versicherer alle Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis zu (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen, zum Teil abweichenden Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080772Dokumentnummer
JJR_19661221_OGH0002_0070OB00029_6600000_002