Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt (vgl. MietSlg. 15.038). Haben Hauseigentümer und Hausverwalter wiederholt eindeutig erklärt, dass sie den Erwerber des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens nicht als Mieter des Geschäftslokales anerkennen, haben sie den Mietzins sogar, als er unter dem Namen des Erwerbers eingezahlt wurde, zurückgesandt, so kann die Annahme des Zinses, solange er unter dem Namen des Mieters und Unternehmensveräußerers eingezahlt wurde, nicht als Zustimmung zur Übertragung der Mietrechte auf den Erwerber ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0014424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018