RS OGH 1966/12/21 3Ob148/66, 6Ob526/87, 7Ob603/95, 9ObA197/98f, 9ObA279/98i, 8Ob67/99g, 6Ob132/10w,

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Veröffentlicht am 21.12.1966
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Norm

ABGB §863 FI

Rechtssatz

Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt (vgl. MietSlg. 15.038). Haben Hauseigentümer und Hausverwalter wiederholt eindeutig erklärt, dass sie den Erwerber des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens nicht als Mieter des Geschäftslokales anerkennen, haben sie den Mietzins sogar, als er unter dem Namen des Erwerbers eingezahlt wurde, zurückgesandt, so kann die Annahme des Zinses, solange er unter dem Namen des Mieters und Unternehmensveräußerers eingezahlt wurde, nicht als Zustimmung zur Übertragung der Mietrechte auf den Erwerber ausgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 3 Ob 148/66
    Veröff: MietSlg 18118
  • 6 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 526/87
    Vgl auch; nur: Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt. (T1); Beisatz: Hier: Bei widerspruchloser Hinnahme der mietweisen Benützung durch einen Dritten kann der Vermieter Bestandnehmerpflichten des Vormieters nicht mehr als gegeben annehmen, weil von einem redlichen Geschäftsmann eine bewusste Doppelvermietung nicht angenommen zu werden braucht. (T2)
  • 7 Ob 603/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 603/95
    Vgl auch; Beisatz: Aus der widerspruchslosen Hinnahme und Besichtigung von Renovierungsarbeiten kann noch keine stillschweigende Genehmigung im Sinne des § 863 ABGB zu einem in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Wortlaut eines Mietvertrages abgeleitet werden. (T3)
  • 9 ObA 197/98f
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 197/98f
    nur: Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. (T4)
  • 9 ObA 279/98i
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 279/98i
    nur T4
  • 8 Ob 67/99g
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 67/99g
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Mietvertrag kann nach herrschender Rechtsprechung dann konkludent zustande kommen, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten nach objektivem Maßstab den zwingenden Schluß zulässt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen. (T5)
  • 6 Ob 132/10w
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 132/10w
    Vgl auch
  • 6 Ob 62/18p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 62/18p
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0014424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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