Norm
EO §368Rechtssatz
Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf das Interesse an der Leistung schon dann geltend machen, wenn der rechtskräftig verurteilte Schuldner innerhalb der Leistungsfrist nicht erfüllt hat, ohne daß der Gläubiger vorher den Versuch unternehmen muß, die Erfüllung der Leistung auf exekutivem Wege zu erwirken. Ein Verschulden des Verpflichteten an der Nichterfüllung ist nicht Voraussetzung für die Einklagung des Interesses, es genügt, daß der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004664Dokumentnummer
JJR_19661221_OGH0002_0060OB00375_6600000_001