RS OGH 1966/12/21 6Ob375/66, 5Ob206/68 (5Ob207/68), 1Ob204/75, 8Ob276/75, 1Ob314/75, 6Ob614/78, 4Ob5

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Veröffentlicht am 21.12.1966
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Norm

EO §368

Rechtssatz

Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf das Interesse an der Leistung schon dann geltend machen, wenn der rechtskräftig verurteilte Schuldner innerhalb der Leistungsfrist nicht erfüllt hat, ohne daß der Gläubiger vorher den Versuch unternehmen muß, die Erfüllung der Leistung auf exekutivem Wege zu erwirken. Ein Verschulden des Verpflichteten an der Nichterfüllung ist nicht Voraussetzung für die Einklagung des Interesses, es genügt, daß der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 375/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 6 Ob 375/66
    EvBl 1967/311 S 440
  • 5 Ob 206/68
    Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 206/68
  • 1 Ob 204/75
    Entscheidungstext OGH 15.10.1975 1 Ob 204/75
    nur: Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf das Interesse an der Leistung schon dann geltend machen, wenn der rechtskräftig verurteilte Schuldner innerhalb der Leistungsfrist nicht erfüllt hat, ohne daß der Gläubiger vorher den Versuch unternehmen muß, die Erfüllung der Leistung auf exekutivem Wege zu erwirken. (T1) Beisatz: Jedoch wäre bei Ableitung des Anspruches bloß aus dem Eigentum für die Klage auf das Interesse die Innehabung der Streitgegenstände im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung erforderlich. (T2)
  • 8 Ob 276/75
    Entscheidungstext OGH 21.01.1976 8 Ob 276/75
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 314/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1976 1 Ob 314/75
    Vgl auch; nur T1; EvBl 1976/227 S 470
  • 6 Ob 614/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 614/78
  • 4 Ob 556/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 556/79
    nur: Ein Verschulden des Verpflichteten an der Nichterfüllung ist nicht Voraussetzung für die Einklagung des Interesses, es genügt, daß der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist. (T3)
  • 3 Ob 592/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 592/79
    nur T1
  • 3 Ob 28/80
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 28/80
    Beisatz: Auch bei Ansprüchen, die nach § 353 EO zu vollstrecken sind. (T4)
  • 8 Ob 529/83
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 529/83
    Beisatz: Die gleichen Grundsätze haben auch für den prozeßbeendenden Vergleich zu gelten. (T5)
  • 4 Ob 508/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 508/91
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 209/02i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 209/02i
    Vgl aber; Beisatz: Im Bereich des Schuldrechts kann der Gläubiger bei Säumnis des Schuldners vom Anspruch auf Erfüllung (Naturalleistung) zurücktreten und das Interesse fordern, wobei der Anspruch auf das Interesse wegen Nichterfüllung nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre Verschulden voraussetzt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004664

Dokumentnummer

JJR_19661221_OGH0002_0060OB00375_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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