Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
BMJ 10.1.1967, Z 424.470-7a/66
Einer der Anwendungsfälle der Vorbehaltsklausel des § 328 Abs 1 Z 4 dZPO ist der, daß der Anerkennung eine bereits rechtskräftige inländische Entscheidung in derselben Sache entgegensteht. Daß dies zur Versagung der Anerkennung eines ausländischen Urteiles führt, kommt zB in der Bestimmung des Art 1 Abs 2 des Vollstreckungsvertrages Österreich - Schweiz, zum Ausdruck, wonach die in dem anderen Staat gefällten Entscheidungen unter anderem nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere, daß ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht (VwGH Slg Nr 5915 A).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*CH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1967:RS0105469Dokumentnummer
JJR_19670110_SON0002_000BMJ00007_6600000_002