Norm
StPO §238Rechtssatz
Nach Ablauf der Einmonatsfrist seit der Hauptverhandlung verlieren in dieser gefaßte, das Beweisverfahren betreffende Beschlüsse ihre Wirksamkeit und ist daher über die in der fortgesetzten Hauptverhandlung wiederholten Beweisanträge ein neues Zwischenerkenntnis samt Entscheidungsgründen zu fällen (vgl SSt XXXIV/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098082Dokumentnummer
JJR_19670110_OGH0002_0100OS00183_6600000_001