Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
BMJ 10.1.1967, Z 424.470-7a/66
Bei der Prüfung des Versagungsgrundes des § 328 Abs 1 Z 1 dZPO ist von der Rechtslage zur Zeit des ausländischen Eheverfahrens auszugehen. Es ist dabei zu prüfen, ob unter Zugrundelegung der inländischen Rechtsordnung zu dieser Zeit etwa die inländische ausschließliche Zuständigkeit gegeben war, verneinendenfalls, ob das ausländische Gericht sonst international zuständig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1967:RS0105472Dokumentnummer
JJR_19670110_SON0002_000BMJ00007_6600000_004