Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
BMJ 10.1.1967, Z 424.470-7a/66
Im Jahre 1936 stand in Österreich § 81 Z 3 EO in Kraft, wonach ausländische Entscheidungen über den Personenstand eines Österreichers im Inland nicht anerkannt werden konnten. Es bestand daher damals die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit in Personenstandssachen österreichischer Staatsbürger, so daß ein ausländisches Gericht (KG Riga) für die Scheidung der Ehe eines österreichischen Staatsbürgers nicht zuständig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1967:RS0105471Dokumentnummer
JJR_19670110_SON0002_000BMJ00007_6600000_003