RS OGH 1967/1/10 8Ob373/66

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Veröffentlicht am 10.01.1967
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Norm

AußStrG §9 Abs4 F
EntmO §12 Abs3

Rechtssatz

Hat der Gerichtshof I. Instanz gem § 12 Abs 3 EntmO entschieden, so ist der dagegen erhobene Rekurs dann rechtzeitig, wenn er beim Bezirksgericht, bei dem das Entmündigungsverfahren anhängig ist, innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006566

Dokumentnummer

JJR_19670110_OGH0002_0080OB00373_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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