RS OGH 1967/1/11 3Ob150/66, 3Ob120/80, 3Ob173/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1967
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Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §294 M1
EO §296

Rechtssatz

Im Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung gemäß § 294 EO braucht der betreibende Gläubiger nicht alle Tatsachen zu behaupten, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Forderung dem Verpflichteten zusteht. Nur wenn sich aus dem Exekutionsantrag selbst das Gegenteil ergibt, ist der Antrag abzuweisen. - Im Exekutionsantrag auf eine Forderung aus einer Lebensversicherung gemäß § 294 EO muß nicht besonders behauptet werden, daß der Versicherungsschein nicht auf Inhaber oder Überbringer lautet (Ablehnung von SZ 13/53).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 150/66
    Entscheidungstext OGH 11.01.1967 3 Ob 150/66
    Veröff: EvBl 1967/258 S 332
  • 3 Ob 120/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 120/80
    Auch
  • 3 Ob 173/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 173/94
    Auch; nur: Im Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung gemäß § 294 EO braucht der betreibende Gläubiger nicht alle Tatsachen zu behaupten, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Forderung dem Verpflichteten zusteht. Nur wenn sich aus dem Exekutionsantrag selbst das Gegenteil ergibt, ist der Antrag abzuweisen. (T1) Veröff: SZ 67/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002095

Dokumentnummer

JJR_19670111_OGH0002_0030OB00150_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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