Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Im Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung gemäß § 294 EO braucht der betreibende Gläubiger nicht alle Tatsachen zu behaupten, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Forderung dem Verpflichteten zusteht. Nur wenn sich aus dem Exekutionsantrag selbst das Gegenteil ergibt, ist der Antrag abzuweisen. - Im Exekutionsantrag auf eine Forderung aus einer Lebensversicherung gemäß § 294 EO muß nicht besonders behauptet werden, daß der Versicherungsschein nicht auf Inhaber oder Überbringer lautet (Ablehnung von SZ 13/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002095Dokumentnummer
JJR_19670111_OGH0002_0030OB00150_6600000_001