Norm
StGB §16 BRechtssatz
Ist erst einmal eine Versuchshandlung wegen Unvermögenheit fehlgeschlagen, so vermag selbst freiwillige Abstandnahme von weiteren Tathandlungen die Gesamtheit nicht mehr straflos zu machen. Bei Erfolglosigkeit der zunächst angewendeten Verübungsmittel erlangt der Täter selbst durch freiwilligen Verzicht auf weitere, die ihn allenfalls einer Bestrafung nach einem strengeren Strafgesetz ausgesetzt hätten, nicht Straflosigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021