Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Die Feststellung des inneren seelischen Zustandes, der einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich ist und nur durch logische Schlußfolgerungen aus äußeren Umständen festgestellt werden kann, beruht auf einer Wertung der Beweise.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011