Norm
AHG §1 Abs1 FRechtssatz
Ebenso wie Ausgleichsverwalter und Masseverwalter haben auch Sachwalter die durch den Gegenstand der Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden (§ 1299 ABGB). Sachwalter sind für die aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultierenden Schäden den Beteiligten gegenüber unmittelbar verantwortlich. Eine Organhandlung der Sachwalter im Sinne des § 1 Abs 1 AHG ist nur dann anzunehmen, wenn diese über ausdrückliche Weisung des Ausgleichskommissärs oder des Ausgleichsgerichtes tätig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049946Dokumentnummer
JJR_19670112_OGH0002_0010OB00235_6600000_001