RS OGH 1967/1/12 1Ob235/66, 6Ob640/90

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Veröffentlicht am 12.01.1967
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Norm

AHG §1 Abs1 F
AO §8 Abs2
AO §8 Abs3
AO §32 Abs3
AO §55b Abs2

Rechtssatz

Ebenso wie Ausgleichsverwalter und Masseverwalter haben auch Sachwalter die durch den Gegenstand der Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden (§ 1299 ABGB). Sachwalter sind für die aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultierenden Schäden den Beteiligten gegenüber unmittelbar verantwortlich. Eine Organhandlung der Sachwalter im Sinne des § 1 Abs 1 AHG ist nur dann anzunehmen, wenn diese über ausdrückliche Weisung des Ausgleichskommissärs oder des Ausgleichsgerichtes tätig werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049946

Dokumentnummer

JJR_19670112_OGH0002_0010OB00235_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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