RS OGH 1967/1/17 8Ob357/66, 1Ob24/89

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Veröffentlicht am 17.01.1967
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Norm

ABGB §863 CI
ZPO §168 I

Rechtssatz

Auch eine längere prozessuale Untätigkeit der klagenden Partei kann nur dann als Verzicht auf den Klagsanspruch gewertet werden, wenn nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ein diesbezüglich stillschweigend erklärter Wille zweifellos angenommen werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014250

Dokumentnummer

JJR_19670117_OGH0002_0080OB00357_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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