Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Auch eine längere prozessuale Untätigkeit der klagenden Partei kann nur dann als Verzicht auf den Klagsanspruch gewertet werden, wenn nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ein diesbezüglich stillschweigend erklärter Wille zweifellos angenommen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014250Dokumentnummer
JJR_19670117_OGH0002_0080OB00357_6600000_001