Norm
GOG §85 Abs2Rechtssatz
Wird über den Vertreter einer Partei eine Ordnungsstrafe verhängt, dann kommt die Rekurslegitimation nur dem Vertreter zu, aber nicht der von ihm vertretenen Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037354Dokumentnummer
JJR_19670118_OGH0002_0060OB00007_6700000_001