Norm
KJBG §11 Abs5Rechtssatz
Unter der "Unterrichtszeit" im Sinn des § 11 Abs 5 KJBG ist die für die Teilnahme am Schulbesuch erforderliche Zeit - allerdings mit Ausnahme der Wegzeiten - zu verstehen, somit nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeit der zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden eingeschalteten kurzen Pausen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0063483Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00098_6600000_001