Norm
ABGB §1162 IIRechtssatz
Eine Entlassung ist immer dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer zu erkennen gibt, daß das Dienstverhältnis wegen eines zur Entlassung berechtigenden Grundes mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitige Lösung, Auflösung, Erklärung, Ausspruch, Auslegung, Interpretation, Zeitpunkt, Wirkung, Wirksamkeit, Entlassungstatbestand, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0029153Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00002_6700000_001