Norm
JN §58Rechtssatz
Das Interesse an der Feststellung des Fortbestehens eines Dienstverhältnisses kann nicht mit dem Entgelt für die zu erbringende Dienstleistungen gleichgesetzt werden. Es ergibt sich vielmehr aus dem Unterschied der Einkünfte aus dem gekündigten Dienstverhältnis und den Einkünften aus tatsächlicher oder zu erwartender anderweitiger Verwendung. Die ziffernmäßige Bewertung dieses Interesses ist weitgehend vom subjektiven Ermessen abhängig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046524Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00092_6600000_001