Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Der Austritt aus einem Dienstverhältnis kann auch stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB erfolgen; insbesondere kann im Fernbleiben vom alten Dienstplatz und im Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ein solcher stillschweigender vorzeitiger Austritt aus dem (alten) Dienstverhältnis gelegen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: konkludent, schlüssig, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Interpretation, ErholungsurlaubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031704Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00001_6700000_001