Norm
StPO §281 Z9 litaRechtssatz
Ein Feststellungsmangel liegt vor, wenn die Verantwortung des Angeklagten oder die Beweislage auf das Vorhandensein eines für die Beurteilung der Tat erheblichen Umstandes hinweisen, über den eine Feststellung im Urteil fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099714Dokumentnummer
JJR_19670124_OGH0002_0100OS00232_6600000_001