Norm
AußStrG §234Rechtssatz
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020Entscheidungstexte