Norm
ABGB §176 ARechtssatz
Die väterliche Gewalt des beschränkt wegen Geisteskrankheit entmündigten ehelichen Vater tritt zwar ipso jure außer Kraft, doch ist er weiterhin zur Erhebung eines Rechtsmitteles gegen die Zulässigkeit der Bestellung eines Vormundes und gegen die Eignung des an seine Stelle tretenden Vormundes berechtigt, sofern er dabei durch seinen gerichtlich bestellten Beistand vertreten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006594Dokumentnummer
JJR_19670124_OGH0002_0080OB00009_6700000_001