Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Der Beklagte ist eine psychisch alterierte Persönlichkeit ohne derzeitge Zeichen einer echten Geisteserkrankung oder einer Psychopathie. Die durch die depressive Einstellung des Beklagten bedingte Lebenskrise wurde durch den Versuch einer Intimpartnerschaft (Verehelichung) akut aktiviert. Der Beklagte ist auf Grund seiner Veranlagung unfähig, sich auf einen Intimpartner im Rahmen einer Ehe einzustellen. Unter diesen Umständen ist die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt, weil bei der Veranlagung des Beklagten die Aufrechterhaltung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057277Dokumentnummer
JJR_19670125_OGH0002_0070OB00007_6700000_001