Norm
11.StVDG §2 Abs3Rechtssatz
Wenn nach dem Recht der FVR Jugoslawien eine Haftung für Schulden besteht, so könnte nur dann davon gesprochen werden, daß die Rechte des Antragstellers von der Enteignungsmaßnahme betroffen wurden, wenn dies ausdrücklich ausgesprochen worden ist oder wenn die zuständigen Stellen die Zahlung mit der Begründung abgelehnt haben, daß dem Antragsteller als Österreicher im Hinblick auf die Bestimmungen des Staatsvertrages kein Anspruch darauf zusteht (vgl 7 Ob 291/65, 7 Ob 370/65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073207Dokumentnummer
JJR_19670125_OGH0002_0070OB00017_6700000_001