RS OGH 1967/1/25 6Ob247/66, 7Ob536/90

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Veröffentlicht am 25.01.1967
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

Schuldenmachen und Versetzen von Sachen im Dorotheum durch die Beklagte haben keine Bedeutung, weil feststeht, daß der Kläger seiner Unterhaltspflicht nur ungenügend nachkam und finanzielle Schwierigkeiten in der Versorgung seiner Familie von vier Köpfen unter solchen Voraussetzungen nur ihm, nicht aber der Beklagten angelastet werden können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 247/66
    Entscheidungstext OGH 25.01.1967 6 Ob 247/66
    Veröff: EFSlg 8501
  • 7 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 536/90
    Auch; Beisatz: Das Eingehen von Schulden durch die Ehefrau trotz Abmahnung des Ehemannes stellt eine schwere Eheverletzung dar, es sei denn, daß der Mann seine Unterhaltspflicht verletzte und die Frau sich in einer Notlage befindet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056533

Dokumentnummer

JJR_19670125_OGH0002_0060OB00247_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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