Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
Schuldenmachen und Versetzen von Sachen im Dorotheum durch die Beklagte haben keine Bedeutung, weil feststeht, daß der Kläger seiner Unterhaltspflicht nur ungenügend nachkam und finanzielle Schwierigkeiten in der Versorgung seiner Familie von vier Köpfen unter solchen Voraussetzungen nur ihm, nicht aber der Beklagten angelastet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056533Dokumentnummer
JJR_19670125_OGH0002_0060OB00247_6600000_001