Norm
GOG §78 Abs4Rechtssatz
Wegen des beleidigenden Inhaltes einer Aufsichtsbeschwerde kann nur der Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, niemals aber der Richter, gegen den die Aufsichtsbeschwerde gerichtet ist, eine Ordnungsstrafe verhängen, mag die Aufsichtsbeschwerde auch amtlich an ihn gelangt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059578Dokumentnummer
JJR_19670126_OGH0002_0090OS00222_6600000_001