Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Wenn die zweite Instanz über die Frage des Vorliegens und der Zulässigkeit einer Klagsänderung unrichtigerweise in Urteilsform abspricht, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn dies mit Beschluss erfolgt wäre. Eine gegen diese Entscheidung erhobene "Revision" ist als Revisionsrekurs zu werten und unterliegt daher den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO (vgl Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO, JBl 1953,62 f und Fasching III S 123 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015