Norm
ABGB §509Rechtssatz
Die Regelung des Benützungsrechtes zwischen dem Eigentümer eines nichtbelasteten Anteiles einer Liegenschaft und dem Fruchtnießer an einem anderen Liegenschaftsanteil hat im Außerstreitverfahren zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022