Norm
ABGB §181Rechtssatz
Wenn das Erstgericht die mangelnde Zustimmung der außerehelichen Mutter zur Inkognitoadoption, das Rekursgericht bloß die mangelnde Zustimmung zu einer gewöhnlichen Adoption ersetzt hat, so ist die Entscheidung der zweiten Instanz trotz der dahin lautenden Formulierung nicht als bestätigender, sondern als abändernder Beschluß anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0085075Dokumentnummer
JJR_19670131_OGH0002_0080OB00006_6700000_001