Norm
Sbg LAO §29Rechtssatz
Ein "bestellter Betriebsrat" im Sinne des § 29 Sbg LAO ist nur ein solcher, bei dessen Wahl keine Verletzung der elementarsten Wahlgrundsätze unterlaufen ist. Eine Betriebsratswahl, bei der die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen verletzt wurden, bei der weder Wählerlisten aufgelegt noch ein Wahlvorschlag erstattet wurden, bei der die Geheimhaltung der einzelnen Wählerstimmen nicht gewährleistet war, kann nicht als Betriebsratswahl im Sinne der Sbg LAO angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0066441Dokumentnummer
JJR_19670131_OGH0002_0040OB00005_6700000_002