Norm
VBG §10Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Tätigkeiten, die dem Entlohnungsschema II zuzuordnen sind und für die häufig auch ein sehr differenziertes Fachwissen erforderlich ist, betrifft das Fachwissen einer c-wertigen Tätigkeit nach dem Entlohnungsschema I in der Hauptsache nicht manuelle Vorgänge. Daß das Überwiegen von organisatorischen Leistungen an sich noch nicht die Einstufung in das Entlohnungsschema I rechtfertigt, folgt aus der Einordnung eines Werkstättenleiters in das Entlohnungsschema II in der Anlage zur ADO 1964.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0081582Dokumentnummer
JJR_19670131_OGH0002_0040OB00097_6600000_001