RS OGH 1967/1/31 4Ob97/66, 4Ob6/73

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Veröffentlicht am 31.01.1967
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Norm

VBG §10
VBG §13

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den Tätigkeiten, die dem Entlohnungsschema II zuzuordnen sind und für die häufig auch ein sehr differenziertes Fachwissen erforderlich ist, betrifft das Fachwissen einer c-wertigen Tätigkeit nach dem Entlohnungsschema I in der Hauptsache nicht manuelle Vorgänge. Daß das Überwiegen von organisatorischen Leistungen an sich noch nicht die Einstufung in das Entlohnungsschema I rechtfertigt, folgt aus der Einordnung eines Werkstättenleiters in das Entlohnungsschema II in der Anlage zur ADO 1964.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 97/66
    Entscheidungstext OGH 31.01.1967 4 Ob 97/66
  • 4 Ob 6/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 6/73
    Vgl auch; Beisatz: Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I für Werkstättenleiter, der Verantwortung für gesamten Betrieb hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0081582

Dokumentnummer

JJR_19670131_OGH0002_0040OB00097_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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